Zu PSA gehören zum Beispiel: Schutzhelme, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Auffanggurte, Rettungswesten, Stechschutzkleidung, aber auch Hautschutzmittel.
Sind PSA, wie z. B. Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, erforderlich, müssen sie vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos bereitgestellt werden. Der Einsatz von PSA führt zu Pflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich. Bei Zeitarbeitnehmern ist dies als Arbeitgeber der Verleiher, in einzelnen Fällen kann jedoch auch der Entleiher zur Stellung von PSA verpflichtet sein.
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